1. Keine anschaffungsnahen Herstellungskosten bei Entnahme aus Betriebsvermögen
teuerpflichtige, die sich ein Gebäude oder eine Wohnung kaufen und diese Herstellungskosten bei Entnahme nach der Anschaffung sanieren oder renovieren wollen, müssen überprüfen, ob die dadurch entstandenen Kosten anschaffungsnahe Herstellungskosten darstellen. Anschaffungsnahe Herstellungskosten sind Aufwendungen, die innerhalb der ersten drei Jahre nach Anschaffung anfallen und insgesamt 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes (ohne Umsatzsteuer) übersteigen. Zu den Aufwendungen gehören sowohl Erhaltungs- als auch Herstellungskosten, dabei inbegriffen sind auch Kosten zur Mängelbeseitigung und Schönheitsreparaturen.
Maßgebend ist dabei die Ausführung der Leistung und nicht der Zeitpunkt der Zahlung. Anteilig erbrachte Leistungen werden dabei auch nur anteilig berücksichtigt. Nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten gehören Aufwendungen zur Erweiterung des Gebäudes sowie regelmäßig anfallende Kosten für Erhaltungsarbeiten. Wichtig ist die Zuordnung zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten, wenn das Gebäude bzw. die Wohnung zu Vermietungszwecken genutzt wird. Wenn es sich bei den Aufwendungen nämlich um anschaffungsnahe Herstellungskosten handelt, stellen diese Aufwendungen keine sofort abzugsfähigen Werbungskosten dar, sondern werden mit dem Gebäude gleichmäßig über die AfA abgeschrieben. Zu der Anschaffung des Gebäudes hat der Bundesfinanzhof am 3.5.2022 entschieden, dass es sich nicht um einen Anschaffungsvorgang handelt, wenn der Eigentümer des Gebäudes dieses vom Betriebs- in das Privatvermögen überführt. Es fehlt bei der Überführung die notwendige Gegenleistung.
2. Fitnessstudio-Beiträge sind keine außergewöhnlichen Belastungen
Mitglied eines Fitnessstudios sind inzwischen viele, und das aus verschiedensten Gründen. Während eine Gruppe ihre Freizeit zur Körperoptimierung dort verbringt, treten manche aufgrund einer ärztlichen Verordnung in ein Fitnessstudio ein, um dort die angeordnete Therapie durchzuführen. Aus diesem Grund trat eine Steuerpflichtige in ein Fitnessstudio ein. Sie erhielt eine ärztliche Verordnung für ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik. Zunächst kam sie dieser in einem Verein nach, die Kosten übernahm die Krankenkasse. Nach kurzer Zeit wechselte sie aber zu einem Fitnessstudio, welches ebenfalls Wassergymnastik anbot. Die Kosten wurden nun nicht mehr übernommen, sodass sie diese stattdessen als außergewöhnliche Belastung (agB) in der Einkommensteuererklärung angab. Das Finanzgericht gab ihr aber nur teilweise Recht.
Die Beiträge für einen Reha-Verein, der die ärztlich verordneten Kurse in einem Fitnessstudio durchführt, können als Heilbehandlungskosten agB darstellen. Beiträge dagegen, die nicht nur die verordneten Maßnahmen abdecken, sondern auch Maßnahmen, die von gesunden Menschen genutzt werden (z. B. Saunanutzung), können keine agB darstellen. Es fehlt an einer Zwangsläufigkeit, da die Steuerpflichtige die Therapie auch woanders hätte durchführen können. Die Entscheidung hätte aber auch anders ausfallen können, wenn es keine Alternative zu dem Fitnessstudio gegeben hätte. Darauf wies das Gericht hin.
Bitte beachten Sie! Das Finanzgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Sofern die Revision auch eingelegt wird (bei Drucklegung noch nicht erfolgt), erhält der BFH aufgrund der großen Breitenwirkung der Problematik Gelegen heit, höchstrichterlich zu klären, ob und ggf. inwieweit bei medizinischer Indikation der Behandlung die Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio – gerade auch in den Fällen, in denen wie im Streitfall mindestens ein auf die Behandlung zugeschnittenes Grundmodul für die Ableistung der Kurse gebucht werden muss – außergewöhnliche Belastungen sein können.
3. Dienstwagen-Zuzahlung mindert Versteuerung
Einigen Arbeitnehmern wird durch den Arbeitgeber ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt. Wenn der Pkw auch für private Fahrten oder den Arbeitsweg genutzt werden darf, hat der Arbeitnehmer diesen Vorteil gegenüber anderen Arbeitnehmern ohne Dienstwagen als geldwerten Vorteil zu versteuern. Sollte der Arbeitnehmer Zuzahlungen (einmalig zu den Anschaffungskosten oder laufend zu den entstehenden Kosten) erbringen, mindern diese grundsätzlich den zu versteuernden geldwerten Vorteil. Eine einmalige Zuzahlung kann aus unterschiedlichen Gründen geleistet werden. Der eine beteiligt sich an der Anschaffung eines höherwertigen Fahrzeugmodells, der andere um eine bessere Ausstattung zu bekommen. Dabei ist es nicht ausschlaggebend, ob der Arbeitnehmer direkt an den Arbeitgeber zahlt oder an das Autohaus. Die Zuzahlungen werden auf den geldwerten Vorteil angerechnet und mindern dadurch die Steuerlast. Die Berechnung hängt davon ab, ob eine arbeitsrechtliche Vereinbarung über den Zuzahlungszeitraum vorliegt oder nicht. Ohne eine solche Vereinbarung können Einmalzahlungen im Erstjahr vollständig mit dem geldwerten Vorteil verrechnet werden. Dabei darf der geldwerte Vorteil aber nicht weniger als null Euro betragen. Gegebenenfalls ist die Zahlung dann noch auf die folgenden Jahre zu verteilen. Mit einer arbeitsrechtlichen Vereinbarung über einen festen Zeitraum ist die Zuzahlung gleichmäßig auf den vereinbarten Zeitraum zu verteilen und dementsprechend steuerlich zu berücksichtigen. Wenn das Fahrzeug vor Ablauf des Zeitraums zurückgegeben oder getauscht wird, kann der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf eine anteilige Rückerstattung der Zuzahlung geltend machen. Anmerkung: Die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten Zuzahlungen sollten zur rechtlichen bzw. steuerlichen Anerkennung unbedingt vertraglich festgehalten werden.
4. Privates Veräußerungsgeschäft bei entgeltlichem Erwerb des Erbanteils
Ein privates Veräußerungsgeschäft entsteht u. a., wenn ein Gebäude gekauft, vermietet und innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung wieder veräußert wird. Für den neuen Eigentümer beginnt dann ab dem Zeitpunkt der Anschaffung eine neue Frist über zehn Jahre. Wenn aber der Grundstückseigentümer innerhalb der zehn Jahre verstirbt, läuft die bisherige Frist unverändert bei dem Erben weiter (sog. „Fußstapfentheorie“). Das Finanzgericht (FG) München entschied dazu am 21.7.2021, dass ein Miterbe, der den Erbteil eines anderen Miterben entgeltlich erwirbt, für diesen Erbteil nicht von der Fußstapfentheorie betroffen ist. Erhalten zwei Steuerpflichtige von dem Erblasser jeweils den halben Anteil an einem Grundstück, läuft die Frist des vorherigen Eigentümers unverändert weiter. Überträgt nun ein Erbe seinen Erbteil gegen Entgelt auf den anderen, beginnt für diesen Anteil eine neue Frist, da eine vom Erblasser losgelöste Anschaffung vorliegt. Dem Wirtschaftsgut können so direkte Anschaffungskosten zugeordnet werden. Anders wäre es, wenn der Steuerpflichtige den Anteil unentgeltlich erhalten hätte oder aber ein Gemeinschaftsvermögen direkt im Wege der Erbauseinandersetzung gänzlich an ihn übergegangen wäre.
Bitte beachten Sie! Das Urteil des FG ist noch nicht rechtskräftig. Der Bundesfinanzhof hat die Revision unter dem Aktenzeichen IX R 13/22 zugelassen.
5. Veräußerung eines Mobilheims
Die sog. Mobilheime werden in Deutschland immer beliebter. Es handelt sich dabei um eine kleine Wohneinheit, die mittels Lkw transportiert und so an einem anderen Ort wieder abgestellt werden kann. Nun veröffentlichte der Bundesfinanzhof sein Urteil vom 24.5.2022 und nahm darin Stellung, ob die Veräußerung eines Mobilheims ein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft darstellt. Bei einem privaten Veräußerungsgeschäft sind zunächst die gesetzlichen Regelungen zu Grundstücken und deren Bestandteilen zu beachten. Grundstücke sind einzelne Teilflächen, die zivilrechtlich veräußert werden können. Gebäude gehören bei einer Veräußerung grundsätzlich als wesentlicher Bestandteil zum Grundstück und werden nicht als isoliertes Wirtschaftsgut bewertet. Dies gilt für ein privates Veräußerungsgeschäft. Demnach gehören Gebäude auf fremden Grund und Boden nicht dazu.
Aus diesem Grund gehört auch die Veräußerung eines Mobilheims nicht zu den privaten Veräußerungsgeschäften, da es sich hierbei um ein Gebäude auf fremdem Grund handelt. Zudem liegt bei einem Mobilheim ein anderes Wirtschaftsgut im Sinne der gesetzlichen Vorschrift vor, die allerdings auf bewegliche Gegenstände des täglichen Gebrauchs gerichtet ist und damit ein Mobilheim grundsätzlich ausschließt. Die Spekulationsfrist für bewegliche Gegenstände beträgt grundsätzlich ein Jahr. Allerdings ist dabei unbedingt zu beachten, dass sich die Frist von einem auf zehn Jahre verlängert, wenn der Gegenstand in mindestens einem Kalenderjahr zur Einkunftserzielung genutzt wird. Wird ein Mobilheim also vermietet, ist eine Veräußerung innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung steuerpflichtig.
6. Vorweggenommene Betriebsausgaben bei der Gewerbesteuer
Betriebsaus-Das Gewerbesteuergesetz regelt, dass bei einem Betriebsübergang im Ganzen von einem Unternehmer auf einen anderen, der bisherige Betrieb durch den Übergang als eingestellt und der andere damit als neu gegründet gilt. Ein Steuerpflichtiger übernahm einen bereits eingerichteten Betrieb als Pächter und Unternehmer. Den Betrieb eröffnete er erst im Folgejahr nach einer umfangreichen Renovierung und machte deswegen in der Gewinnermittlung vorab entstandene Betriebsausgaben geltend. Auch in der Gewerbesteuererklärung gab er diesen Verlust als negativen Gewerbeertrag an.
Das Finanzamt berücksichtigte die vorab entstandenen Betriebsausgaben bei der Gewerbesteuer jedoch nicht und setzte den entsprechenden Gewerbesteuermessbescheid mit 0 € fest. Der Bundesfinanzhof unterstützte mit seinem Urteil vom 30.8.2022 diese Feststellung. Die Annahme eines Gewerbebetriebs im gewerbesteuerrechtlichen Sinne setzt das Vorliegen sämtlicher Tatbestandsmerkmale eines Gewerbebetriebs voraus; insbesondere die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Vorab (vor Betriebseröffnung) entstandene Betriebsausgaben sind daher gewerbesteuerrechtlich unbeachtlich. Diese allgemeinen Grundsätze gelten auch im Fall eines Betriebsübergangs im Ganzen.
7. Corona-Maßnahmen können zum Zinserlass führen
Noch immer werden Urteile von den Gerichten entschieden, die durch Corona veranlasst wurden. So auch im Herbst letzten Jahres durch das Finanzgericht (FG) Münster. Für einen Steuerpflichtigen erließ das Finanzamt einen Bescheid mit einer Nachzahlung und setzte gleichzeitig Nachzahlungszinsen fest. Zu dem Zeitpunkt galt das Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 19.3.2020 über „Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Corona-Virus“. Darauf berief sich der Steuerpflichtige und beantragte erfolgreich die zinslose Stundung der geforderten Nachzahlung. Außerdem beantragte er erfolglos den Erlass der Nachzahlungszinsen.
Das FG erläuterte, dass Nachzahlungszinsen zu erlassen sind, soweit sie auf Steuernachzahlungen entfallen, für die – nach einem BMF-Schreiben zu den Auswirkungen des Corona-Virus – ein Anspruch auf zinsfreie Stundung bestanden hat. Anmerkung: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da der Bundesfinanzhof die Revision unter dem Aktenzeichen XI R 28/22 zugelassen hat.
8. Energiepreispauschale für Studierende
Viele Menschen in Deutschland haben bereits von den Entlastungszahlungen der Regierung profitiert. Studenten und Auszubildenden allerdings wurde die Energiepreispauschale bislang nicht ausgezahlt. Das soll sich aber bald ändern.