Skip to content

Unsere Sprechzeiten:

Montag, Dienstag, Donnerstag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr
Mittwoch und Freitag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Ausgabe:

2025/03-W

Grundsteuererlass für 2024 bei Einnahmeausfall bis 31.3.2025 beantragen

Ein Grundsteuererlass ist möglich, wenn der Rohertrag 2024 um mehr als 50 % gemindert war (25 % Erlass) bzw. bei vollständigem Ausfall (50 %). Der Antrag muss bis spätestens 31.3.2025 gestellt werden. Der Ausfall darf nicht selbst verschuldet sein, und Vermietungsbemühungen sind zu dokumentieren (z. B. Inserate, Maklerbeauftragung).

Ordnungsgeldverfahren abwenden – Jahresabschluss 2023 bis spätestens 31.3.2025 offenlegen

Das BMJ verzichtet ausnahmsweise bis 31.3.2025 auf Ordnungsgeldverfahren für nicht offengelegte Abschlüsse mit Bilanzstichtag 31.12.2023. Die Einreichung sollte dennoch zeitnah erfolgen – am besten in Abstimmung mit dem Steuerberater.

Pauschbeträge für Sachentnahmen 2025

Das BMF hat die Pauschalbeträge für unentgeltliche Sachentnahmen 2025 leicht erhöht. Sie gelten für Betriebe wie Gaststätten, Bäckereien, Fleischereien etc. Die Werte liegen je nach Gewerbezweig zwischen 390 € und 4.045 € pro erwachsener Person/Jahr. Kinder unter 2 Jahren werden nicht berücksichtigt, Kinder bis 12 Jahre zur Hälfte.

BFH ändert Rechtsprechung zur Ermittlung der Fahrzeuggesamtkosten bei Leasing für berufliche Fahrtkosten

Leasingsonderzahlungen, Zubehörkosten und Zusatzleistungen müssen ab sofort gleichmäßig auf die Leasingdauer verteilt werden – statt nur im Anschaffungsjahr. Der BFH hat seine frühere Praxis aufgegeben. Dies betrifft beruflich genutzte Fahrzeuge außerhalb der Pendelstrecke. Betroffene sollten nicht bestandskräftige Bescheide prüfen lassen.

Entschädigung für Verdienstausfall ist vollständig steuerpflichtig

Laut BFH ist eine Entschädigung für Verdienstausfall z. B. nach Unfall oder Behandlungsfehler steuerpflichtig – inkl. fiktiver Steuerlast auf den entgangenen Bruttolohn. Eine Tarifermäßigung ist nur möglich, wenn Bruttobetrag und Erstattung im selben Jahr erfolgen. Eine sorgfältige rechtliche und steuerliche Gestaltung vor Auszahlung ist empfohlen.

Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudio stellen keine außergewöhnlichen Belastungen dar

Fitnessstudiobeiträge sind laut BFH nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar – selbst wenn ärztlich verordnetes Funktionstraining darin enthalten ist. Grund: Die Beiträge beinhalten regelmäßig auch Zugang zu nicht medizinisch verordneten Leistungen. Nur bei medizinisch notwendiger Alleinverfügbarkeit wäre ein Abzug denkbar.

Inhalt:

Cookie Consent mit Real Cookie Banner