Inflationsausgleichsprämie noch bis zum 31.12.2024 steuer- und sozialversicherungsfrei
Arbeitgeber können noch bis Ende 2024 steuer- und sozialversicherungsfreie Zahlungen oder Sachbezüge bis 3.000 € als Inflationsausgleichsprämie leisten. Es gibt keine Pflicht zur Zahlung, aber bei Gewährung ist der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten.
Ein Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Verteilung. Achtung: Laut BGH ist die Prämie pfändbar, da keine gesetzliche Unpfändbarkeit besteht.
Deutliche Gebührenerhöhung für gerichtliche Registereintragungen geplant
Die Registergebühren für Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister sollen wegen gestiegener Personal- und Sachkosten um 50 % steigen.
Unternehmen sollten zeitkritische Eintragungen in Abstimmung mit dem Notar ggf. vorziehen. Die Umsetzung steht noch unter Vorbehalt der Zustimmung des Bundesrats.
Teilentgeltliche Übertragung von Immobilien auf dem Prüfstand – Einspruch ratsam
Das FG Niedersachsen entschied, dass die Übertragung einer Immobilie unter dem Anschaffungspreis kein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft darstellt.
Da der BFH nun darüber zu entscheiden hat, ob dies auch bei Übertragungen innerhalb der 10-Jahres-Frist gilt, sollten betroffene Steuerpflichtige Bescheide offenhalten und Einspruch einlegen.
Zugangsfiktion bei Bekanntgabe von Steuerbescheiden ab 1.1.2025 nun nach 4 Tagen
Ab 2025 gilt eine neue gesetzliche Frist: Die Zugangsfiktion verlängert sich von 3 auf 4 Tage. Bescheide gelten somit später als zugegangen – Wochenenden und Feiertage verlängern die Frist zusätzlich.
Diese Regelung betrifft auch die elektronische Übermittlung. Ein späterer Zugang kann vom Empfänger nachgewiesen werden.
Unterhalt als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung auch bei Vermögen des Empfängers?
Der BFH entschied: Unterhalt ist nur dann als außergewöhnliche Belastung absetzbar, wenn das Vermögen des Unterhaltsempfängers 15.500 € nicht übersteigt.
Vorausgeleisteter Unterhalt (z. B. im Dezember für Januar) zählt zunächst nicht zum Vermögen – kann jedoch im Folgejahr relevant werden.
Energetische Gebäudesanierung der eigenen vier Wände von der Steuer absetzen
Eigentümer von selbstgenutztem Wohnraum können bis zu 40.000 € steuerlich geltend machen (max. 20 % der Sanierungskosten über 3 Jahre).
Begünstigte Maßnahmen: Dämmung, Fenstertausch, Heizungserneuerung, digitale Verbrauchsoptimierung u.v.m.
Wichtig: Keine doppelte steuerliche Geltendmachung möglich (z. B. auch nicht zusätzlich als Handwerkerleistung oder bei BAFA-/KfW-Förderung). Es gelten bestimmte formale Anforderungen (z. B. Fachunternehmer, unbare Zahlung, Nachweise etc.).