Public Viewing zur Fußball-Europameisterschaft 2024
Für die Zeit der Fußball-Europameisterschaft 2024 (14.6.–14.7.) hat das Bundeskabinett eine Verordnung beschlossen, die ermöglicht, ausnahmsweise den nächtlichen Lärmschutz zu lockern. Damit wird der Spielraum auf kommunaler Ebene erweitert, Public Viewing auch für die Spiele zuzulassen, die um 21 Uhr angepfiffen werden.
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündigung im Bundesgesetzblatt in Kraft und wird bis zum 31.7.2024 gelten. Im konkreten Fall entscheiden die Kommunen über die Genehmigung. Es gilt jedoch zu beachten, dass die Verordnung nur öffentliche Veranstaltungen erfasst.
Urlaubsbuchung trotz Reisewarnung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im September 2023 ein richtungsweisendes Urteil gefällt, welches die Risikoverteilung bei Urlaubsbuchungen trotz Reisewarnung deutlich macht.
In dem entschiedenen Fall buchte ein Ehepaar trotz bestehender Reisewarnung des Auswärtigen Amts aufgrund der Covid-19-Pandemie im September 2020 eine Reise in die Dominikanische Republik. Kurz vor Abreise sagte die Ehefrau die Reise ab und forderte die Erstattung der Anzahlung.
Die BGH-Richter entschieden zugunsten des Reiseveranstalters. Eine Reisewarnung stellt ein erhebliches Indiz für außergewöhnliche Umstände am Bestimmungsort dar. Wer trotz Warnung bucht, bringt zum Ausdruck, dass er die indizierten Risiken in Kauf nimmt. Daher ist es ihm zumutbar, die Reise auch bei fortbestehender Warnung anzutreten, sofern sich die Risikolage nicht substantiell verändert hat.
Bauleistungen – Verjährungsverlängerung nicht über WhatsApp
Nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist hervortretenden Mängel auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt. Der Anspruch auf Beseitigung verjährt in 2 Jahren ab Zugang des schriftlichen Verlangens.
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat entschieden, dass eine WhatsApp-Nachricht diese Anforderung der Schriftlichkeit nicht erfüllt.
“Zentrum” als Bezeichnung einer Gemeinschaftspraxis
In einem vom Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (OLG) entschiedenen Fall betrieben zwei Fachärzte eine als “Zentrum für plastische und ästhetische Chirurgie” bezeichnete Gemeinschaftspraxis.
Die OLG-Richter entschieden, dass die Öffentlichkeit bei dem Begriff “Zentrum” zwar eine über Durchschnittsunternehmen hinausgehende Struktur erwartet, der Begriff im medizinischen Bereich jedoch nicht auf eine besondere Größe hinweist. Die Bezeichnung einer aus zwei Ärzten bestehenden Praxis als “Zentrum” ist damit nicht irreführend.
Gesellschafterversammlung – Pflicht zur Ladung der Erben
Das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) urteilte, dass die Erben eines verstorbenen Geschäftsführers und Mitgesellschafters zur Gesellschafterversammlung geladen werden müssen.
Eine ohne Einladung der Erben abgehaltene Versammlung kann keine neue Geschäftsführung wirksam bestellen. Sofern die Erben nicht bekannt sind, sollte eine Nachlasspflegschaft beantragt werden. Der bestellte Nachlasspfleger vertritt dann die Erben.
Der Beschluss verdeutlicht die Relevanz von Nachfolgeregelungen im Gesellschaftsvertrag für den Fall des Versterbens eines Gesellschafters.
Anpassung einer Zulage bei Aufstockung der Arbeitszeit
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat klargestellt, dass ein Arbeitnehmer bei Erhöhung seiner Arbeitszeit auf eine Vollzeitbeschäftigung einen Anspruch auf anteilige Anpassung seines Gehalts einschließlich vereinbarter Zulagen hat.
In einem Fall aus der Praxis verdoppelte eine Arbeitnehmerin ihre Arbeitszeit. Neben dem Gehalt war eine Leistungszulage von 250 € vereinbart. Die BAG-Richter entschieden, dass auch diese Zulage entsprechend angepasst werden muss.
Entgeltfortzahlung bei Fortsetzungserkrankung
Ein Arbeitnehmer kann seinen Anspruch auf weitere Lohnfortzahlung verlieren, wenn er nach einer sechswöchigen Lohnfortzahlung wegen derselben Krankheit erneut ausfällt (Fortsetzungserkrankung).
Behauptet der Mitarbeiter eine neue, unabhängige Erkrankung, der Arbeitgeber dieses jedoch bezweifelt, muss der Mitarbeiter Beweise oder Indizien vorlegen, die darauf hindeuten. Die bloße Angabe des Diagnosecodes ist nicht ausreichend.
In solchen Fällen kann es notwendig sein, dass der Mitarbeiter seine Ärzte von der Schweigepflicht entbindet, um die Situation zu klären.
Versicherter Arbeitsweg und unversicherter Abweg
Die gesetzliche Unfallversicherung bietet Versicherungsschutz bei Unfällen auf dem Weg von und zur Arbeit (Wegeunfälle). Auch ein Abweichen vom direkten Arbeitsweg kann unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich unfallversichert sein, wenn ein ausreichender Zusammenhang mit der Tätigkeit besteht.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) verneinte in einem Fall das Vorliegen eines Arbeitsunfalls, da sich der Unfall auf einem unversicherten Abweg ereignete. Die Mutter begleitete ihre Tochter nicht zum Sammelpunkt, um ihrer Beschäftigung nachzugehen, sondern allein aus Sicherheitserwägungen.
WEG – Änderung der Kostentragung für Erhaltungsmaßnahmen
Der Bundesgerichtshof (BGH) befasste sich mit Beschlüssen von Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG), die eine von der bisherigen Kostenverteilung abweichende Kostentragung für Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum zulasten einzelner Wohnungseigentümer festlegten.
Nach dem Wohnungseigentumsgesetz sind die Wohnungseigentümer berechtigt, für einzelne Kosten eine von dem gesetzlichen Verteilungsschlüssel abweichende Verteilung zu beschließen. Das gilt auch, wenn dadurch der Kreis der Kostenschuldner verändert wird.
In zwei vom BGH entschiedenen Fällen beurteilten die Richter die Beschlüsse als gültig und als ordnungsgemäße Verwaltung, da die Kostenverteilung den Gebrauch oder die Möglichkeit des Gebrauchs berücksichtigte.
Umgangsrecht – Verteilung der Betreuungslast
Jedes Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Das Familiengericht trifft die Entscheidung über den Umfang des Umgangsrechts unter Berücksichtigung der Gegebenheiten, Möglichkeiten und berechtigten Interessen der Beteiligten zum Wohl des Kindes.
Der Umgang dient auch dazu, den hauptbetreuenden Elternteil zu entlasten und die tatsächliche Betreuung der Kinder angemessen auf beide Elternteile zu verteilen.