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Ausgabe:

2024/04-W

Status des Wachstumschancengesetzes

Nachdem der Bundestag am 17.11.2023 das sog. Wachstumschancengesetz beschlossen und der Bundesrat am 24.11.2023seine erforderliche Zustimmung verweigert hatte, wurde am gleichen Tag der Vermittlungsausschuss angerufen. Dieser hat am21.2.2024 ein Ergebnis mit stark reduzierten Maßnahmen inner-

 

halb des Gesetzespakets vorgeschlagen. Der Bundestag hat am 23.2.2024 das Vermitt- lungsergebnis bestätigt. Da der Bundesrat erst nach Drucklegung dieser Ausgabe in sei- ner Sitzung am 22.03.2024 über die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses befinden wird, werden wir über das endgültige Ergebnis und die sich daraus ergebenden Folgen in einer der folgenden Ausgaben berichten.

Sicher ist bereits, dass die Einführung einer Investitionsprämie durch ein neues Klima- schutz-Investitionsprämiengesetz nicht kommen wird. Hierdurch sollten für Unterneh- menInvestitionsanreize geschaffen werden. Fest steht auch, dass es im Rahmen derEinkommensbesteuerung keine Freigrenze für Vermietungseinkünfte geben wird. Wei- terhin wurde die Erhöhung der Steuerermäßigung für Aufwendungen von energetischen Sanierungen von 20 % auf 30 % gestrichen. Geplante Erhöhungen für Verpflegungs- mehraufwand im Inland, die Erhöhung der Grenze bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (von 800 € auf 1.000 €) und die Anhebung des Freibetrags bei Betriebsveranstaltungen (von 110€ auf 150 €) unterbleiben ebenfalls. Die Sonderabschreibung für kleinere und mittlere Unternehmen (bei Unterschreiten der Gewinngrenze von 200.000 €) soll nun von geplanten 50 % auf 40 % reduziert werden. Die degressive Gebäudeabschreibung soll von 6 % auf künftig 5 % gesenkt werden. Der geplante erweiterte Verlustrücktrag bei der Einkommensteuer von 2 auf 3 Jahre sowie der geplante erweiterte Verlustvortrag im Rahmen der Gewerbesteuer wurden gestrichen.

Die reduzierte Umsatzbesteuerung für Gas- und Wärmelieferungen sollte bereits einen Monat früher als zunächst geplant, am 29.2.2024, auslaufen. Dieser Plan wurde wegen der Länge des Gesetzgebungsverfahrens aufgegeben. Es bleibt daher bei der wieder er- höhten Umsatzbesteuerung ab dem 1.4.2024.

Für land- und forstwirtschaftliche Umsätze sollten der Durchschnittssteuersatz und dieVorsteuerpauschale von 9 % auf 8,4 % sinken. Diese Änderung wurde ebenfalls gestri- chen.Es bleibt daher bei 9 %. Eine Vielzahl anderer Maßnahmen wurde durch den Vermittlungsausschuss geändert, insgesamt 14 von 48 geplanten. Diese werden nach Abschluss des Gesetzgebungsver- fahrens dargestellt.

Steuerbefreiung der Einnahmen aus kleinen PV-Anlagen

Mini-Solaranlagen, oft als Balkonkraftwerke bezeichnet, erfreuen sich gro- ßer Beliebtheit, nicht zuletzt aufgrund der Förderungen in zahlreichen Städ- ten und Bundesländern. Aber bis zu welcher Leistungsgrenze in Kilowatt können dieseAnlagen von Mietern und Eigentümern betrieben werden, ohne dass Einkommensteuer auf die erzeugte Energie anfällt?

Eine Einkommensteuerbefreiung gilt für Anlagenbetreiber, wenn die Nennleistung bei Einfamilienhäusern, Nebengebäuden und Gewerbeimmobilien 30 Kilowatt (kWp) und bei Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Immobilien 15 kWp je (Wohn-)Ein- heit nicht übersteigt – maßgeblich dabei ist die Leistung, die im sog. Marktstammdaten- register vermerkt ist. Zusätzlich gibt es eine Obergrenze von 100 kWp pro Steuerpflich- tigem, unabhängig von der Anzahl der Gebäude oder Grundstücke. Zu beachten ist, dass bei Überschreiten der Obergrenze nicht nur der überschießende Teil steuerpflichtig wird, sondern es entfällt dann die Steuerbefreiung für sämtliche Anlagen.

Die PV-Anlagen müssen sich außerdem an, auf oder in einem Gebäude befinden – bei- spielsweise auf dem Dach oder Balkon. Das können auch Nebengebäude wie etwa Ga- ragen, Carports oder Gartenhäuser sein. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Gebäude sich imEigentum des Betreibers befinden oder nicht. Anlagen auf Freiflächen, wie Wiesen, sind nicht steuerbefreit. Steuerbefreit sind des Weiteren, wenn die o.g. Voraussetzungen erfüllt wurden:

»  Einnahmen durch Einspeisevergütung

»  Entgelte für Stromlieferungen an Mieter

»  Vergütungen für das Aufladen von Fahrzeugen

»  Zuschüsse sowie Umsatzsteuererstattungen

Ebenso besteht eine Steuerbefreiung ab 2022, wenn Betreiber neben der Einspeisung ins Stromnetz auch Strom für ihre selbstgenutzte Wohnung, Büroräume oder Elektrofahr- zeuge entnehmen. Die Kehrseite ist, dass die „zwangsweise Steuerbefreiung“ auch für vor 2022errichtete Anlagen gilt und bislang in Anspruch genommene Sonderabschrei- bungen nur noch sehr eingeschränkt möglich sind. Negative Einkünfte aus den Anlagen können nicht mehr berücksichtigt werden.

Berufliche Weiterbildung: Darlehenserlass kann Steuerlasterhöhen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden (Urteil vom 23.11.2023 – VI R 9/21), dass der Teilerlass eines Darlehens, welches für eine berufliche Fortbil- dung gewährt wurde, als steuerpflichtiger Zufluss in dem Jahr zu werten ist, in dem der Erlass erfolgt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Darlehenserlass an das Bestehen der Abschlussprüfung gekoppelt ist.

Im konkreten Fall hatte eine Angestellte für ihre berufliche Fortbildung ein Darlehen der KfW(Kreditanstalt für Wiederaufbau) in Anspruch genommen, wobei ein Teil des Aus- zahlungsbetrags einen nicht rückzahlbaren Zuschuss darstellte. Laut Darlehensvertrag und Förderrichtlinien sollte außerdem ein Teil des Darlehens erlassen werden, wenn die Fortbildung mit bestandener Abschlussprüfung endete. So geschah es auch hier, ein Teil des Darlehens musste dank bestandener Prüfung nicht zurückgezahlt werden. Das Finanzamt sah den Teil des Darlehens, welcher der Steuerpflichtigen erlassen wurde, als steuerpflichtige Einkünfte an.

Zwar stimmte das Finanzgericht der Steuerpflichtigen in 1. Instanz zu, doch der BFH schloss sich der Ansicht des Finanzamts an. Er begründete seine Entscheidung damit, dass der Darlehenserlass unmittelbar mit dem beruflichen Erfolg und der Weiterent- wicklung derKlägerin verknüpft sei. Daher sei die jetzige Zurechnung des erlassenen Betrags als Äquivalentzu den in der Vergangenheit berücksichtigten Werbungskosten zu betrachten.

Auch der Verzicht auf Rückzahlung, sei es durch einen Arbeitgeber oder eine (staatliche) Bank, kann daher als steuerpflichtiges Einkommen gewertet werden. Die Finanzierung von Weiterbildungsmaßnahmen sowie deren Rückzahlungsmodalitäten sollten also im Zweifelsfallgenau geprüft werden.

Einkommensteuer bei Verkauf von Immobilien aus Erbengemeinschaft – Rechtsprechungsänderung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit aktuellem Urteil (IX R 13/22) zu der Frage geäußert, ob der entgeltliche Erwerb eines Anteils an einer Erbenge- meinschaft, zu der auch Grundbesitz gehört, und die zeitnahe Veräußerung des Grundstücks ein privatesVeräußerungsgeschäft darstellen, mit der Folge, dass der daraus erzielte Überschuss als sonstige Einkünfte im Rahmen der Einkommensbesteuerung steuerpflichtig wird.

Das Urteil betrifft Erben, die zu einer Erbengemeinschaft gehören und beabsichtigen, diese aufzulösen, indem sie die Anteile der anderen Miterben übernehmen und dafür eine Auszahlung leisten, um anschließend zeitnah Grundstücke oder Immobilien aus dem Nachlasszu verkaufen.

Im konkreten Fall übernahm ein Erbe die Anteile der anderen Miterben an einer Erben- gemeinschaft gegen entsprechende Ausgleichszahlung. In dieser Erbmasse befand sich auchGrundbesitz. Diesen verkaufte er weniger als drei Jahre nach Eintritt des Erbfalls und wenigerals ein Jahr nach Übernahme als Alleineigentümer. Normalerweise wäre der Veräußerungsgewinn aus dem Grundbesitz innerhalb von zehn Jahren nach An- schaffungeinkommensteuerpflichtig, sog. Spekulationsfrist. Dieser Meinung war auch das Finanzamt undberücksichtigte den Veräußerungsgewinn bei der Einkommensbe- steuerung im Einklang mit der noch gültigen Weisung des Bundesfinanzministeriums in derartigen Fällen.

Der BFH vertritt hierzu in Änderung seiner Rechtsprechung eine gegenteilige Auffas- sung. Der Kauf von Anteilen an einer Erbengemeinschaft ist nach seiner Auffassung nicht gleichzusetzenmit dem direkten Erwerb eines Grundstücks oder einer sonstigen Immobilie. Die Veräußerung des aus dem Nachlass stammenden Grundbesitzes bleibt daher einkommensteuerfrei, obwohl die Übernahme der Erbanteile innerhalb von 10 Jahren erfolgte.

Der Grund dafür ist, dass das erworbene und das veräußerte Wirtschaftsgut identisch sein müssen. Dies ist nach Auffassung des BFH nicht der Fall, wenn Erbanteile gekauft werden undsodann ein Grundstück der Erbmasse veräußert wird. Der Betroffene hat- te nämlich nicht für das Grundstück bezahlt, sondern für die Erbanteile. Da jeder Fall individuell gelagert ist, sollte steuerrechtlicher Rat eingeholt und die Entwicklung der Gesetzgebung beachtet werden.

Immobilienverkauf ist privates Veräußerungsgeschäft, wenn ein Eigentümer bei Trennung auszieht

Gewinne aus Immobilienverkäufen, die innerhalb von zehn Jahren nach dem Er- werb erfolgen, unterliegen als sog. privateVeräußerungsgeschäfte der Besteu- erung. Dies soll Spekulationsgeschäfte am Immobilienmarkt eindämmen. Wird eine Immobilie im Eigentum des Veräußernden jedoch durchgehend oder zumin- dest im Jahr des Verkaufs und den beidenvorhergehenden Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt, bleibt der Verkauf steuerfrei.

Mit Urteil vom 14.11.2023 (IX R 10/22), nimmt der Bundesfinanzhof (BFH) nun Stellung zu der Frage, ob Eigennutzung auch dann vorliegt, wenn nur der geschiedene Ehepartner undgemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder des Immobilieneigentümers das betref- fende Haus bewohnen und somit eine Steuerbefreiung rechtfertigen.

Im zu entscheidenden Fall übernahm ein geschiedener Mann bei der Scheidung von sei- ner Frau deren Anteil an der Immobilie gegen Geldzahlung und Übernahme der Verbind- lichkeiten.In dieser Immobilie hatten die Eheleute mit den gemeinsamen minderjähri- gen Kindern während der Ehe gelebt. Der Mann war im Zuge der Trennung ausgezogen, die Kinder und dieFrau blieben im Haus wohnen. Vier Jahre nach seinen Auszug ver- kaufte er die Immobilie, nachdem auch die Kinder und die Ex-Frau ausgezogen waren.

Der Verkauf der Immobilie erfolgte mit Gewinn, für den das Finanzamt bezogen auf die Eigentumshälfte, die der Ehemann von seiner Ex-Frau erworben hat, Einkommensteuer festsetzte. Der Ehemann vertrat die Auffassung, dass der Gewinn steuerfrei sei, da die Immobilievon seinen Kindern genutzt wurde, was steuerlich gesehen einer Eigennut- zung gleichkäme. Dass die geschiedene Frau dort ebenfalls lebte, sei steuerlich wegen der Kinder unerheblich.Der BFH stellte jedoch klar, dass eine Eigennutzung nur dann vorläge, wenn der Verkäufer die Immobilie selbst bewohnt habe. Die Nutzung durch unterhaltsberechtigte Kinder könne zwar alsEigennutzung angesehen werden, jedoch nicht, wenn die Immobilie zugleich von einem Dritten,in diesem Fall der geschiedenen Ehefrau, genutzt werde. Der Verkauf der Immobilie ist daher ein privates Veräußerungs- geschäft und somit als steuerpflichtig anzusehen.

Bei unentgeltlicher Pflege Steuervorteil nutzen

Eine Möglichkeit zur steuerlichen Entlastung bietet sich für Personen, die Verwandte ab Pflegegrad 2 in der eigenen oder derenWohnung unentgelt- lich pflegen. Diese Wohnung darf auch im EU-Ausland oder einem EWR-Staat liegen. Der Pflege-Pauschbetrag, kann als „außergewöhnliche Belastung“ in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Dieser steht nicht nur Verwandten, sondern auchEhepartnern, Freunden, Nachbarn zu und wird bei mehreren Pflegenden gleich- mäßig undnicht nach Pflegeaufwand geteilt. Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich dabei nach demPflegegrad:

»  Pflegegrad 2 – 600 €

»  Pflegegrad 3 – 1.100 €

»  Pflegegrad 4 und 5 – 1.800 € (gleichgestellt sind Schwerbehinderte mit Merkmal „H“ im Schwerbehindertenausweis).

Für die Inanspruchnahme des Pauschbetrags bedarf es keiner Nachweise über Ausga- ben. Auch die Inanspruchnahme von Pflegediensten reduziert den Anspruch auf den Pflege-Pauschbetrag nicht, sofern der eigene Anteil an der Pflege mindestens 10 Prozent beträgt. Eine wesentliche Bedingung für den Pauschbetrag ist, dass die pflegenden Per- sonen keine Vergütung für ihre Pflegeleistung erhalten. Hierbei wird auch das Pflegegeld als Vergütung angesehen, mit Ausnahme für Eltern, die Pflegegeld für ihr Kind erhalten. Das Pflegegeld darf jedoch vereinnahmt werden, wenn hiervon Pflegedienste oder sons- tige Aufwendungen des Pflegebedürftigen bezahlt werden.

 

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