1. Entwurf zum Wachstumschancengesetz
Am 17.7.2023 wurde der Referentenentwurf für das Wachstumschancengesetz veröffentlicht. Es soll die allgemeine wirtschaftliche Situation für deutsche Unternehmen verbessern, zu Investitionen anregen, das Steuer system an zentralen Stellen vereinfachen sowie Steuerschlupflöcher auf decken und beseitigen. Die wichtigsten Punkte haben wir im Folgenden für Sie zusammengefasst:
» Einführung einer neuen Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung i.H. von 1.000 € (ab VZ 2024).
» Aufwendungen für Geschenke an Nichtarbeitnehmer sollen zukünftig i.H. bis 50 €/ Person gewinnmindernd berücksichtigt werden können – (für Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.2023).
» Die Zinsabzugsbeschränkung soll an die Vorgaben der Anti-Tax-Avoidance-Directive (ATAD) angepasst werden (ab VZ 2024).
» Anhebung des Werts für sofort vollständig abzugsfähige geringwertige Wirtschaftsgüter auf 1.000 €, sowie Anhebung der Betragsgrenze für den GWG-Sammelposten auf 5.000 €. Die Abschreibungsdauer soll von 5 auf 3 Jahre verringert werden (gilt für GWG, die nach dem 31.12.2023 angeschafft werden).
» Sonderabschreibungen bei Betrieben mit einer Gewinngrenze von 200.000 €/Jahr im Vorjahr der Investition. Zukünftig sollen nun 50 % (aktuell 20 %) der Investitionskosten abgeschrieben werden können – (gilt für Anschaffung von Wirtschaftsgütern nach 31.12.2023).
» Anhebung des Freibetrags für Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer für Betriebsveranstaltungen auf 150 € (bisher 110 €) (ab VZ 2024).
» Verpflegungsmehraufwendungen: » An Tagen, an denen der Arbeitnehmer 24 Stunden abwesend ist, steigt der Betrag von 28 € auf 30 €.
» Bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit sowie für den An-und Abreisetag einer mehrtägigen auswärtigen Tätigkeit erhöht sich der Betrag auf 15 € (zzt. 14 €) (ab VZ 2024).
» Die Fünftelungsregelung, die bisher von Arbeitgebern zur Berücksichtigung von Tarifermäßigungen für bestimmte Arbeitslöhne angewendet wurde, wird aufgrund ihrer Komplexität nicht mehr von diesen durchgeführt. Die Arbeitnehmer müssen diese Vergünstigung im Veranlagungsverfahren selbst beantragen (ab Lohnsteuerabzug 2024).
» Geplant ist eine Ausdehnung des Verlustrücktrags, der durch das Vierte Corona- Steuerhilfegesetz bereits auf zwei Jahre verlängert wurde. Diese Verlängerung soll nun um ein weiteres Jahr auf insgesamt drei Jahre erweitert werden (ab VZ 2024).
» Erweiterter Verlustvortrag: Für die VZ 2024 bis 2027 soll die Mindestgewinnbesteu erung keine Anwendung finden, wodurch der Verlustvortrag in diesen Zeiträumen unbegrenzt sein soll. Danach gilt die Mindestgewinnbesteuerung wieder, allerdings mit erhöhten Sockelbeträgen von 10 Mio. € bzw. 20 Mio. € für Ehegatten (ab VZ 2024).
» Versorgungsfreibetrag: Beginnend mit dem Jahr 2023 soll der steuerfreie Anteil von Versorgungsbezügen langsamer reduziert werden, mit einer jährlichen Verringerung des Prozentsatzes um 0,4 statt 0,8 Prozentpunkte. Der Höchstbetrag und der zusätzliche Betrag sinken jährlich um 30 € bzw. 9 € (ab VZ 2023).
» Rentenbesteuerung: Ab 2023 steigt der zu versteuernde Anteil der Rente jährlich um 0,5 % statt 1 %, beginnend mit 82,5 % im Jahr 2023, bis 100 % im Jahr 2058 erreicht sind (ab VZ 2023).
» Die jährliche Reduzierung des Altersentlastungsbetrags soll halbiert werden, sowohl in Bezug auf den anzuwendenden Prozentsatz (von 0,8 auf 0,4 Prozentpunkte) als auch auf den Höchstbetrag (von 38 € auf 19 €) (ab VZ 2023).
» Anhebung der Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte auf 1.000 € je Steu erpflichtigen (ab VZ 2024).
» Alle Personengesellschaften sollen die Möglichkeit erhalten, zur Körperschaftsbesteuerung zu wechseln (ab Tag der Verkündung).
» Gewerbesteuer: Erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen durch die Erhöhung der Unschädlichkeitsgrenze von 10 % auf 20 % (ab Erhebungszeitraum 2023).
» Das neue Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz bietet Unternehmen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, eine Prämie von 15 % für Investitionen, die die Energieeffizienz verbessern. Voraussetzung: Das einzelne Wirtschaftsgut kostet mehr als 10.000 € und die Gesamtsumme der Investitionen beträgt mindestens 50.000 € – (gilt für Investitionen ab Tag der Verkündung und Abschluss vor dem 1.1.2028).
» Ist-Besteuerung: Die Umsatzgrenze soll ab 2024 von 600.000 auf 800.000 € angehoben werden (ab Besteuerungszeitraum 2024).
» Die Buchführungspflicht für gewerbliche Unternehmen sowie Land- und Forstwirte soll zukünftig erst ab einem Gesamtumsatz von 800.000 € (bisher 600.000 €) oder einem Gewinn von 80.000 € (bisher 60.000 €) bestehen (für Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.2023).
» Steuerpflichtige, die jährlich mehr als 500.000 € Überschusseinkünfte erzielen, müssen dazugehörige Unterlagen 6 Jahre lang aufbewahren. Diese Grenze soll auf 600.000 € erhöht werden (gilt ab VZ 2024).
Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um einen vorläufigen Gesetzesentwurf handelt. Die Zustimmung durch den Bundesrat ist für den 15.12.2023 geplant, entsprechend ist noch mit Anpassungen zu rechnen, über die wir Sie weiterhin informieren werden.
2. Inflationsprämie für Arbeitnehmer mit mehreren Dienstleistungsverhältnissen
Die im Oktober 2022 eingeführte Inflationsausgleichsprämie ist eine frei- mit mehreren Dienstleistungs-willige Leistung des Arbeitgebers und kann in einer Höhe von bis zu 3.000 € (Teilzahlungen sind möglich) steuer- und sozialabgabenfrei an Mitarbeiter bis zum 31.12.2024 ausgezahlt werden. Sie ist zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu zahlen und es darf sich dabei nicht um eine Entgeltumwandlung handeln. Für Arbeitnehmer mit mehreren Dienstverhältnissen ist ein wichtiger Aspekt, dass die Prämie für jedes Dienstverhältnis gesondert in Anspruch genommen werden kann.
Das bedeutet, wenn ein Arbeitnehmer mehrere aufeinanderfolgende oder nebeneinander bestehende Dienstverhältnisse hat, kann er von jedem Arbeitgeber die steuerfreie Prämie in voller Höhe erhalten. Dies gilt auch, wenn die Dienstverhältnisse mit unterschiedlichen Arbeitgebern verbundener Unternehmen bestehen. Arbeitgeber müssen nicht prüfen, ob ihre Arbeitnehmer die Prämie bereits bei einem anderen Arbeitgeber erhalten haben. Bei mehreren aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnissen mit demselben Arbeitgeber wird die Steuerbefreiung jedoch nur einmalig gewährt. Das Bundesfinanzministerium stellt diese und andere Besonderheiten auch in einem ausführlichen FAQ klar: https://www.bundesfinanzministerium.de -Service -FAQ und Glossar
3. 1-%-Regelung bei Handwerkerfahrzeug
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 31.5.2023 entschieden, dass die 1-%-Regelung auch auf ein als LKW eingestuftes, zweisitziges „Handwerkerfahrzeug“ anzuwenden ist, wenn es für private Fahrten genutzt wird. Ein Hausmeisterservice hatte zwei Fahrzeuge in seinem Betriebsvermögen: einen Mercedes Benz Vito und einen Multicar M26 Profiline.
Er hatte kein weiteres Fahrzeug in seinem Privatvermögen und erklärte keine Entnahme wegen einer möglichen Privatnutzung der Fahrzeuge. Aufgrund der Sachlage, dass der Steuerpflichtige kein privates Fahrzeug besaß, ging das Finanzamt davon aus, dass der Mercedes Benz Vito auch privat genutzt wurde und wandte die 1-%-Regelung an, obwohl das Fahrzeug als LKW eingestuft und nur mit zwei Sitzen ausgestattet war. Die darauffolgende Klage des Eigentümers wurde vom Finanzgericht abgewiesen, was auch durch den BFH bestätigt wurde.
4. Kinderbetreuungskosten: Haushaltszugehörigkeit als Voraussetzung für steuerlichen Abzug
Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil vom 11.5.2023 eine Entscheidung in Bezug auf die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten getroffen. Der Fall betraf einen Vater, der getrennt von der Mutter seiner Tochter für steuerlichen Abzug lebte. Er versuchte, die Hälfte der Betreuungskosten für Kindergarten und Schulhort als Sonderausgaben von der Steuer abzusetzen. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab, da die Tochter nicht zum Haushalt des Vaters gehörte. Das Gericht entschied, dass die von ihm getragenen Kosten nicht als Sonderausgaben abgezogen werden können, da die Tochter nicht zu seinem Haushalt gehörte.
Die Richter stellten fest, dass die geltende Regelung nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Sie ar gumentierten, dass die Regelung darauf abzielt, die finanzielle Belastung von Eltern zu mindern, die ihre Kinder in ihrem eigenen Haushalt betreuen und erziehen. Darüber hinaus wurde in der Entscheidung darauf hingewiesen, dass der Vater bereits einen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf erhielt. Dieser Freibetrag war höher als die von ihm getragenen Betreuungskosten. Aufgrund dieser Umstände wurde die Revision des Vaters als unbegründet zurückgewiesen.
5. Österreichische Sozialversicherungsbeiträge nicht in Deutschland absetzbar
Beiträge zur österreichischen Sozialversicherung können in Deutschland nicht als Sonderausgaben abgesetzt werden, um das zu versteuernde Einkommen zu senken. Ferner erfolgt keine Berücksichtigung im Rahmen des Progressionsvorbehalts. So entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Beschluss vom 22.2.2023. Im konkreten Fall ging es um eine in Deutschland ansässige, unbeschränkt Steuerpflichtige, die im Jahr 2015 vom Finanzamt zur Einkommensteuer veranlagt wurde. Neben ihren in Deutschland erwirtschafteten Einkünften hatte sie in Österreich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt. Die Steuerpflichtige beantragte, die österreichischen Sozialversicherungsbeiträge bei der Ermittlung des in Deutschland steuerpflichtigen Einkommens als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Das Gericht entschied, dass dies nicht möglich sei. Eine erneute Berücksichtigung in Deutschland würde zu einer doppelten steuerlichen Begünstigung führen und wäre damit unzulässig. Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Österreich verhindert dies.
6. Kein besonderes Nutzungsrecht erforderlich für Steuerermäßigung bei Handwerkerleistungen
In einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20.4.2023 ging es um die Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen gemäß des Einkommensteuergesetzes. Handwerkerleistungen Im konkreten Fall bewohnte ein Sohn zeitweise eine Dachgeschosswohnung, die im Eigentum seiner Mutter stand. Während dieser Zeit ließ er das Dach des Hauses sanieren, und erhielt eine Rechnung auf seinen Namen. Anschließend machte er die Kosten dafür in seiner Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Kosten ab, woraufhin der Sohn klagte. Der BFH entschied zugunsten des Sohnes. Er stellte klar, dass für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen neben der tatsächlichen Führung eines Haushalts kein besonderes Nutzungsrecht des Steuerpflichtigen erforderlich ist. Der Steuerpflichtige kann also auch in unentgeltlich überlassenen Räumlichkeiten einen Haushalt führen. Zudem kann die Steuermäßigung auch in Anspruch genommen werden, wenn sich der Steuerpflichtige gegenüber einem Dritten zur Tragung der Aufwendungen für die Handwerkerleistungen verpflichtet hat.