1. Kostenermäßigung bei vorzeitiger Rückzahlung eines Kredits
Das Recht des Verbrauchers auf Ermäßigung der Gesamtkosten seines Immobilienkredits bei vorzeitiger Rückzahlung des Kredits umfasst nicht die laufzeitunabhängigen Kosten. Der Verbraucher kann somit nur eine Ermäßigung der Zinsen und der laufzeitabhängigen Kosten verlangen. Zu dieser Entscheidung kamen die Richter des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in ihrem Urteil v. 9.2.2023. Das Recht auf Ermäßigung zielt dem EuGH zufolge darauf ab, den Kreditvertrag an sich durch die vorzeitige Rückzahlung ändernde Umstände anzupassen.
Dieses Recht umfasst jedoch nicht die Kosten, die unabhängig von der Vertragslaufzeit dem Verbraucher entweder zugunsten des Kreditgebers oder zugunsten Dritter für Leistungen auferlegt werden, die zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung bereits vollständig erbracht worden sind. Um den Verbraucher vor Missbrauch zu schützen, haben die nationalen Gerichte allerdings dafür Sorge zu tragen, dass die Kosten, die dem Verbraucher unabhängig von der Laufzeit des Vertrags auferlegt werden, nicht objektiv ein Entgelt des Kreditgebers für die vorübergehende Verwendung des Kapitals oder für Leistungen darstellen, die dem Verbraucher zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung noch erbracht werden müssten. Der Kreditgeber muss dann nachweisen, ob es sich bei den betreffenden Kosten um einmalige oder um regelmäßige Kosten handelt.
2. Haftung eines GmbH-Geschäftsführers wegen Überweisung aufgrund einer Phishing-Mail
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch haften Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden. Was unter den „Pflichten“ im Sinne dieser Regelung im Einzelnen aufgrund einer Phishing-Mail zu verstehen ist, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. In einem vom Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) entschiedenen Fall hatte eine GmbH-Geschäftsführerin eine Überweisung zulasten der GmbH veranlasst und damit Zahlungsaufforderungen aus sog. Phishing-E-Mails befolgt. Die korrekte Mail-Adresse des Geschäftspartners in Seoul/Südkorea lautete „sales@w…film.com“ und der unbekannt gebliebene Betrüger (Absender W.) kommunizierte in der Phishing-Mail mit der Mail-Adresse „sales@w…flim.com“.
Das OLG kam zu dem Urteil, dass der Sorgfaltspflichtverstoß der Geschäftsführerin, der in der Beauftragung von Geldüberweisungen aufgrund einer (gefälschten) Mitteilung einer geänderten Kontoverbindung des Empfängers W. bestand, nicht als Verletzung einer spezifisch organschaftlichen Pflicht anzusehen ist. Denn diese Tätigkeit wäre üblicherweise eine solche der Buchhaltung gewesen. Die der Geschäftsführerin übertragene Unternehmensleitung als solche ist hiervon nicht berührt, auch nicht in Form einer Verletzung von Überwachungspflichten. Ferner besteht auch keine Haftung wegen einer Verletzung der aus dem Anstellungsvertrag als Geschäftsführerin bestehenden Dienst pflichten.
3. Werbung mit dem Logo “klimaneutral”
Die Werbung mit dem Logo „klimaneutral“ kann erheblichen Einfluss auf die Kaufentscheidung der Verbraucher haben. So gehen Verbraucher i. d. R. bei einem „klimaneutral“-Logo davon aus, dass grundsätzlich alle wesentlichen Emissionen des Unternehmens vermieden oder kompensiert werden. Eine Ausklammerung bestimmter Emissionsarten nimmt er nicht ohne Weiteres an. Deshalb ist ein Unternehmen verpflichtet, über grundlegende Umstände der von ihm beanspruchten Klimaneutralität aufzuklären. Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hatte in seinem Urteil v. 11.11.2022 einem Unter nehmen untersagt, seine Produkte mit dem Logo „klimaneutral“ zu bewerben, da diese Aufklärung fehlte.
4. Gleiches Entgelt für Männer und Frauen
Eine Frau hat Anspruch auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit, wenn der Arbeitgeber männlichen Kollegen aufgrund des Geschlechts ein höheres Entgelt zahlt. Daran ändert nichts, wenn der männliche Kollege ein höheres Entgelt fordert und der Arbeitgeber dieser Forderung nachgibt. Ferner konnte im entschiedenen Fall die Vermutung einer Entgeltbenachteiligung aufgrund des Geschlechts nicht mit der Begründung widerlegt werden, dass der Arbeitnehmer einer besser vergüteten ausgeschiedenen Arbeitnehmerin nachgefolgt war. Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung z. B. wegen des Geschlechts vermuten lässt, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.
5. Unterschiedliche Zuschläge bei regelmäßiger und unregelmäßiger Nachtschicht
Eine Frau hat Anspruch auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit, wenn der Arbeitgeber männlichen Kollegen aufgrund des Geschlechts ein höheres Entgelt zahlt. Daran ändert nichts, wenn der männliche Kollege ein höheres Entgelt fordert und der Arbeitgeber dieser Forderung nachgibt. Ferner konnte im entschiedenen Fall die Vermutung einer Entgeltbenachteiligung aufgrund des Geschlechts nicht mit der Begründung widerlegt werden, dass der Arbeitnehmer einer besser vergüteten ausgeschiedenen Arbeitnehmerin nachgefolgt war. Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung z. B. wegen des Geschlechts vermuten lässt, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat. 5. Die Richter des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hatten in einem Fall zu klären, ob eine Regelung in einem Manteltarifvertrag (MTV), die einen Zuschlag zum Stundenentgelt für regelmäßige Nachtarbeit von 20 % und für unregelmäßige Nachtarbeit von 50 % vorsieht, gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verstößt.
Sie kamen zu der Entscheidung, dass eine Regelung in einem Tarifvertrag, die für unregelmäßige Nachtarbeit einen höheren Zuschlag vorsieht als für regelmäßige Nachtarbeit, dann nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt, wenn ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung gegeben ist, der aus dem Tarifvertrag erkennbar sein muss. Ein solcher kann darin liegen, dass mit dem höheren Zuschlag neben den spezifischen Belastungen durch die Nachtarbeit auch die Belastungen durch die geringere Planbarkeit eines Arbeitseinsatzes in unregelmäßiger Nachtarbeit ausgeglichen werden sollen. Das BAG führte aus, dass für diese Ungleichbehandlung ein aus dem Tarifvertrag erkennbarer sachlicher Grund gegeben war.
Der MTV beinhaltet zunächst einen angemessenen Ausgleich für die gesundheitlichen Belastungen beider Nachtarbeitsmodelle. Daneben bezweckt der MTV aber auch, Belastungen für die Beschäftigten, die unregelmäßige Nachtarbeit leisten, wegen der schlechteren Planbarkeit dieser Art der Arbeitseinsätze auszugleichen. Den Tarifvertragsparteien ist es im Rahmen der Tarifautonomie nicht verwehrt, mit einem Nachtarbeitszuschlag neben dem Schutz der Gesundheit weitere Zwecke zu verfolgen. Es liegt im Ermessen der Tarifvertragsparteien, wie sie den Aspekt der schlechteren Planbarkeit für die Beschäftigten, die unregelmäßige Nachtarbeit leisten, finanziell bewerten und ausgleichen.
6. Arbeit auf Abruf – Wochenarbeitszeit bei Fehlen einer Vereinbarung
Fehlt in einem Abrufarbeitsverhältnis eine Vereinbarung über die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit, gilt nach dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge eine Arbeitszeit von 20 Wochenstunden als vereinbart. Bei einem nicht gleichförmigen Abruf jedenfalls, begründet allein das tatsächliche Abrufverhalten des Arbeitgebers weder eine konkludente vertragliche Vereinbarung noch ist eine ergänzende Vertragsauslegung möglich. Schließlich wäre die konkludente Vereinbarung einer Arbeitszeit allein durch tatsächliche Heranziehung zur Arbeit bei der hier vorliegenden Arbeit auf Abruf reine Fiktion. Die tatsächliche Arbeitsdauer lässt keinen Rückschluss auf einen entsprechenden Willen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu, sondern basiert allein auf dem Beschäftigungsbedarf des Arbeitgebers.
Durch die besondere Verknüpfung der Arbeitsleistung mit dem Arbeitsanfall, unterscheidet sich die Arbeit auf Abruf von anderen Arbeitsverhältnissen, in denen das gelebte Arbeitsverhältnis als Ausdruck des wirklichen Parteiwillens bei der Ermittlung der regelmäßigen vertraglichen Arbeitszeit zugrundezulegen sein kann. Da beim Abrufarbeitsverhältnis der Beschäftigungsbedarf zum Zeitpunkt des Vertrags schlusses regelmäßig nicht bekannt ist, können die Parteien gar keine Regelung treffen, die mit der späteren tatsächlichen Arbeitszeit übereinstimmt.
7. Kosten für die Kontrolle von Müllbehältern umlagefähig
Die richtige Mülltrennung ist in Deutschland verpflichtend und gesetzlich vorgeschrieben. Es gilt also Pappe, Kunststoff, Bioabfall, Glas usw. korrekt zu trennen. Das geschieht jedoch nicht immer, sodass u. U. Restmüllbehälter von externen Dienstleistern kontrolliert werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte nun zu klären, ob die dafür anfallenden Kosten umlegbare Betriebskosten sind. „Die Kosten eines externen Dienstleisters für die regelmäßige Kontrolle der Restmüllbehälter des Mietobjekts auf Einhaltung der satzungsmäßigen Vorgaben für die Mülltrennung und für die bei fehlerhafter Abfalltrennung erfolgende Nachsortierung von Hand, sind im Wohnraummietverhältnis auf den Mieter umlegbare Betriebskosten“, entschieden die Richter des BGH.
8. Wegfall öffentlicher Parkplätze vor einem Grundstück
Ein Anlieger kann regelmäßig nicht beanspruchen, dass Parkmöglichkeiten auf öffentlichen Straßen und Plätzen unmittelbar an seinem Grundstück eingerichtet werden oder erhalten bleiben. So führte das Saarländische Oberverwaltungsgericht aus, dass sich der gesteigerte Schutz des Anliegergebrauchs gegenüber dem Gemeingebrauch nur auf einen notwendigen Zugang zum Grundstück durch eine Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz und nicht auf die Aufrechterhaltung einer bestehenden günstigen Zufahrtsmöglichkeit oder der Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zu- und Abgangs erstreckt. Wird jedoch die Erreichbarkeit seines Grundstücks im Kern wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht und ist der Anlieger dadurch gravierend betroffen, können ihm die Rechtsgrundsätze ggf. ein Abwehrrecht vermitteln.
9. Scheidung – Zuweisung der ehelichen Wohnung
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kann der andere Ehegatte von dem Ehegatten, der Alleineigentümer der Ehewohnung ist, deren Überlassung nur verlangen, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Bis zur Ehescheidung hat der Ehegatte, der Nichteigentümer ist, noch ein Besitzrecht. Nach der Ehescheidung sind grundsätzlich die Eigentumsverhältnisse zu beachten. Die Zuweisung an den anderen Ehegatten ist nur zulässig, wenn dies dringend erforderlich ist, um eine unerträgliche Belastung abzuwenden, die ihn außergewöhnlich beeinträchtigen würde. Das ist z. B. dann der Fall, wenn ein Ehegatte für sich und die von ihm betreuten Kinder keine Wohnung finden kann. Für die Annahme einer unbilligen Härte reicht es jedoch nicht aus, wenn der Umzug erhebliche Unbequemlichkeiten, auch für das (die) gemeinschaftliche(n) Kind(er) mit sich bringt und aufseiten des weichenden Ehegatten anders als beim Alleineigentümer ein dringender Wohnungsbedarf besteht. Die Schwelle wird auch nicht herabgesetzt, wenn der dinglich Berechtigte keinen oder nur geringen Unterhalt zahlt und der andere aus finanziellen Gründen keine der Ehewohnung vergleichbare Ersatzwohnung finden kann.
10. Testamentseröffnung auch mit privater Kopie möglich
In einem vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen Fall reichte eine Witwe dem Nachlassgericht die Kopie eines vom Erblasser im Jahre 1976 errichteten Testaments, das sie als Alleinerbin bestimmt, zur Eröffnung beim Nachlassgericht ein. Dazu hat sie vorgetragen, der Erblasser habe diese Kopie gefertigt und ihr zur Aufbewahrung überreicht. Aus welchem Grund er ihr nicht auch das Original übergeben habe, sei nicht bekannt. Das Nachlassgericht lehnte die Eröffnung der Testamentskopie ab. Ob ein Schriftstück den materiellrechtlichen Anforderungen an eine wirksame Verfü gung von Todes wegen genügt, ist im Eröffnungsverfahren nicht zu entscheiden. Im Zweifel hat die Eröffnung zu erfolgen. Das spricht auch für die Eröffnung eines nur in Kopie vorhandenen Testaments.
Im Einzelfall mag nämlich gerade nicht ohne weiteres zu erkennen sein, ob es sich bei einem Schriftstück um eine Kopie handelt. Dementsprechend war die Kopie des Testaments zu eröffnen. Allein die Eröffnung eines Schriftstücks als Testament besagt nichts für seine Wirksamkeit. Die Klärung dieser Frage ist vielmehr Gegenstand insbesondere eines Erbscheinsverfahrens oder einer Erbenfeststellungsklage. Vor diesem Hintergrund ist der Gefahr der Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Kopie keine solche Bedeutung zuzumessen, dass eine Eröffnung unzulässig macht.
11. Geldbuße bei Nutzung einer “Blitzer-App” durch Beifahrer
„Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).“, steht in der Straßenverkehrsordnung. Am 7.2.2023 kamen die Richter des Oberlandesgerichts Karlsruhe zu der Entscheidung, dass ein o. g. verbotenes Verhalten nicht nur dann vorliegt, wenn der Fahrer selbst eine App zur Warnung vor Verkehrsüberwachungsmaßnahmen aktiviert hat. Verboten und bußgeldbewehrt ist vielmehr auch die Nutzung der auf dem Mobiltelefon eines anderen Fahrzeuginsassen installierten und aktivierten „Blitzer-App“, soweit sich der Fahrer die Warnfunktion der App zunutze macht. Das Gericht verhängte eine Geldbuße von 100 €.