Steuerfreie (Corona-)Sonder- zahlungen an Arbeitnehmer bis 31.3.2022 verlängert
Mit dem Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer wurde die Frist für die Steuerbe- freiung von Corona-Sonderzahlungen bis zum 31.3.2022 verlängert.
Arbeitgeber haben dadurch die Möglichkeit, ihren Beschäftigten Beihilfen und Unter- stützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € steuer- und sozialversicherungsfrei auszuzahlen oder als Sachleistungen zu gewähren. Voraussetzung dafür ist jedoch
u. a., dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Ar- beitslohn geleistet und die steuerfreien Leistungen im Lohnkonto aufgezeichnet werden.
Bitte beachten Sie! Die Fristverlängerung erweitert nur den Zeitraum, in dem der Betrag gewährt werden kann. Sie führt nicht dazu, dass die 1.500 € mehrfach steuerfrei aus- gezahlt werden könnten. 1.500 € ist die Höchstsumme für den ganzen Zeitraum, nicht für das Kalenderjahr. Wurden also in 2020 oder 2021 z. B. 500 € ausbezahlt, können bis 31.3.2022 noch weitere 1.000 € geleistet werden. Die Auszahlung kann auch pro Dienstverhältnis erfolgen. Arbeitet z. B. ein Beschäftigter im Hauptberuf und als Mini- Jobber bei 2 Arbeitgebern, könnte er die Sonderzahlung von jedem Arbeitgeber erhalten.
Sonderregelungen im verschärften Infektionsschutzgesetz
Der Bundesrat stimmte am 10.12.2021 umfangreichen Änderungen am Infektionsschutzgesetz zu. Das Gesetz beinhaltet nunmehr eine einrich- tungsbezogene Impfpflicht für Beschäftigte von Kliniken, Pflegeheimen, Arzt- und Zahnarztpraxen, Rettungs- und Pflegediensten, Geburtshäusern und weiteren Einrichtungen. Ab 15.3.2022 müssen die dort Beschäftigten eine Corona-Impf- bzw. einen Genesenennachweis oder ein ärztliches Attest vorlegen, dass sie nicht geimpft werden können.
Neue Arbeitsverhältnisse in den genannten Einrichtungen sind ab 16.3.2022 nur bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises möglich. Für finanziell besonders belastete
Krankenhäuser soll es kurzfristig einen Ausgleich geben, um pandemiebedingte finan- zielle Folgen und Liquiditätsengpässe abzufedern.
Darüber hinaus werden die Corona-bedingten Sonderregelungen beim Kurzarbeiter- geld bis zum 31.3.2022 verlängert. Dies betrifft unter anderem den anrechnungsfreien Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung und den Anspruch auf erhöhtes Kurzarbeitergeld: Beschäftigte, die länger als 3 Monate in Kurzarbeit sind, erhalten wei- terhin einen Aufschlag. Ab dem vierten Bezugsmonat beträgt das Kurzarbeitergeld 70 % der Differenz zum bisherigen Nettolohn, ab dem siebten Monat 80 %. Wenn ein Kind im Haushalt lebt, erhöht sich der Leistungssatz auf 77 % bzw. 87 %. Die erhöhten Bezüge gelten auch für Personen, die seit April 2021 erstmals in Kurzarbeit gehen mussten.
Die bereits Ende Juni 2021 ausgelaufenen pandemiebedingten Sonderregelungen für virtuelle Betriebsversammlungen und Gremiensitzungen als Telefon- und Videokonfe- renzen werden befristet bis zum 19.3.2022 wieder eingeführt – mit einmaliger Verlän- gerungsmöglichkeit.
Eine Verlängerung erfahren auch die Sonderregelungen für Werkstätten. Die Über- gangsregelung zu den Mehrbedarfen für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Werkstätten wird bis zum 31.3.2022 verlängert.
Hilfen für Adventsmärkte durch die Überbrückungshilfe IV
Die neue Überbrückungshilfe IV soll insbesondere Schaustellern, Marktleuten und privaten Veranstaltern von abgesagten Advents- und Weihnachts- märkten als Hilfe dienen, die von den Corona-Schutzmaßnahmen besonders betroffen sind. Außerdem sollen die sog. „Härtefallhilfen“, der „Sonderfonds des Bundes für Messen und Ausstellungen“, der „Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen“, das Programm „Corona-Hilfen Profisport“ sowie das
„KfW-Sonderprogramm“ weitergeführt werden.
Durch den verbesserten Eigenkapitalzuschuss der Überbrückungshilfe IV kann ein Zu- schlag von bis zu 30 % auf die Fixkostenerstattung nach dem Fixkostenkatalog bean- tragt werden. Für die Betroffenen beträgt der Eigenkapitalzuschuss 50 %. Dazu müssen sie einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % im Dezember 2021 nachweisen.
Neue Regeln beim Sachbezug seit dem 1.1.2022
Unter einem sog. „Sachbezug“ versteht man Einnahmen aus einem Arbeits- verhältnis, welche nicht in Geld bestehen. Diese geldwerten Vorteile können sich in einer Natural-, Sach- oder zusätzlichen Leistung darstellen. Sachbe- zug oder Sachlohn ist bis zu einer Grenze von 50 € (bis 31.12.2021 bis 44 €) im Monat steuer- und sozialversicherungsfrei. Dadurch ergeben sich finanzielle Vorteile gegenüber der Auszahlung von (steuer- und sozialversi- cherungspflichtigem) Barlohn.
Durch die neue Definition „zu den Einnahmen in Geld gehören“ wurde nunmehr gesetz- lich festgeschrieben, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstat- tungen, Geldsurrogate (Geldersatzmittel) und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen sind.
Bestimmte zweckgebundene Gutscheine (einschließlich entsprechender Gutscheinkar- ten, digitaler Gutscheine, Gutscheincodes oder Gutscheinapplikationen/-Apps) oder entsprechende Geldkarten (einschließlich Wertguthabenkarten in Form von Prepaid- Karten) werden hingegen als Sachbezug gesetzlich definiert. Voraussetzung ist, dass die Gutscheine oder Geldkarten ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen bei dem Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen und zudem ab dem 1.1.2022 die Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen. Weitere Voraus- setzung ist, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
Leistungsbeschreibung in Rechnungen
Die Anforderungen an ausgestellte Rechnungen führen in der Praxis häufig zu unterschiedlichen Auffassungen zwischen Finanzverwaltung und Unter- nehmer. Regelmäßig ändern und präzisieren aber auch Gerichte die not-
wendigen Anforderungen. Dies ist durch den Bundesfinanzhof (BFH) bezüglich einer ausreichenden Leistungsbeschreibung vorgenommen worden. Im Hinblick auf jenes Ur- teil wurde nun ein BMF-Schreiben veröffentlicht, welches die vorgenommene Änderung beschreibt.
Gegenstand des Urteils war damals die sog. „handelsübliche Bezeichnung“. Diese soll den Anspruch auf den Vorsteuerabzug grundsätzlich nicht weiter verschärfen. Vielmehr ist ausschlaggebend, ob es sich um Waren aus dem niedrigen, mittleren oder oberen Preissegment handelt, denn in diesen Bereichen kann sich die Handelsüblichkeit deut- lich unterscheiden. Diese Unterscheidung ist für jeden Einzelfall gesondert zu treffen.
Die Bezeichnung der Leistung muss den Abgleich zwischen Bestellung und gelieferter Ware ermöglichen und zwar eindeutig und ohne Möglichkeit einer fälschlicherweise mehrfachen Abrechnung. Wenn eine Bezeichnung von Gegenständen den gesetzlichen Vorgaben von Kaufleuten entspricht und diese Bezeichnung in den Geschäftskreisen allgemein verwendet wird, ist sie handelsüblich. In Einzelfällen muss eventuell nachge- wiesen werden, ob eine handelsübliche Bezeichnung vorliegt.
Verlängerung der Innovationsprämie für E-Autos bis Ende 2022
Um die E-Mobilität weiterhin zu fördern, wurde die aktuelle Innovationsprä- mie für Elektrofahrzeuge zunächst um ein Jahr verlängert. Käufer von rein elektrisch betriebenen Elektrofahrzeugen erhalten im Jahr 2022 vom Bun- desamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weiterhin bis zu 9.000 € Förderung. Plug-In-Hybride werden mit maximal 6.750 € gefördert.
Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine, auf die ein Neufahrzeug zugelassen wird und die sich verpflichten, das Fahrzeug sechs Monate zu halten. Zuwendungsempfänger ist der Antragsteller.
Der Bundesanteil der Prämie für rein elektrisch betriebene Pkw mit einem beim BAFA unter 40.000 € gelisteten Preis beträgt weiterhin 6.000 € (zusätzlicher Herstelleranteil 3.000 €). Für sog. Plug-In-Hybride beträgt der Bundesanteil 4.500 € (zusätzlicher Her- stelleranteil 2.250 €).
Reine E-Autos mit einem bei der BAFA gelisteten Preis über 40.000 € werden mit
5.000 € (zusätzlicher Herstelleranteil 2.500 €) bzw. für Plug-In-Hybride mit 3.750 € (zusätzlicher Herstelleranteil 1.875 €) bezuschusst. Die Fördergrenze liegt bei mehr als
65.000 €.
2023 soll die Förderung deutlich stärker auf Klimaschutz ausgerichtet und über den elektrischen Fahranteil und eine elektrische Mindestreichweite definiert werden.
Hinweis: Eine Auflistung der geförderten Fahrzeuge finden Sie unter www.bafa.de.
Erhebung der Umsatzsteuer für eine Fastfood-Filiale
Steht einer Fastfood-Filiale ein gemeinschaftlich genutzter Verzehrbereich zur Verfügung, in dem die Kunden die dort verkauften Speisen und Getränke zu sich nehmen können, ist für die Filiale der allgemeine Umsatzsteuersatz zu Grunde zu legen. Zu dieser Entscheidung kam das Finanzgericht Düssel- dorf (FG) in einem Urteil vom 4.9.2019.
Im entschiedenen Fall verkaufte eine Steuerpflichtige in einem Einkaufszentrum vorge- fertigte Speisen in Einwegverpackungen über den Tresen. Allen Mietern des Zentrums und dessen Kunden stand ein gemeinsam genutzter Sitz- und Verzehrbereich zur Verfü- gung. Das FG vertrat daher die Auffassung, dass der Gemeinschaftsbereich, für den die Mieter die Kosten gemeinschaftlich trugen, den Kunden der Fastfood-Filiale den Verzehr von Speisen an Ort und Stelle ermöglichen. Somit sind die Umsätze der Filiale dem Regelsteuersatz zu unterwerfen. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des FG mit Urteil vom 26.8.2021 verwies die Sache aber zur weiteren Klärung an das FG zurück.
Das FG habe dabei nicht hinreichend auf die maßgebliche Sichtweise des Durchschnitts- verbrauchers abgestellt. Für die Annahme einer sonstigen Leistung – die dem regulären Umsatzsteuersatz unterliegt – genügt die Ausgabe von Speisen auf einem Tablett, wenn
es typischerweise dazu dient, dem Kunden zu ermöglichen, die von ihm erworbenen Speisen zu einem Verzehrort in der Nähe (hier dem Food-Court) zu bringen und diese dort an einem Tisch mit Sitzmöglichkeit zu verzehren.
Gewinne aus Kryptowährungs- geschäften sind steuerpflichtig
Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen sind steuerpflichtig. Zu diesem Schluss kommt das Finanzgericht Baden-Württemberg in einem Urteil vom 11.6.2021.
In seiner Einkommensteuererklärung wies ein Steuerpflichtiger Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen aus. Der Handel wurde durch seinen Sohn treuhänderisch ausgeführt. Der Steuerpflichtige kaufte sich in das Portfolio seines Sohnes ein, die Be- teiligungsquoten waren dabei klar geregelt. Das zuständige Finanzamt (FA) berücksichtigte die Gewinne als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, wogegen der Steuerpflichtige Einspruch einlegte, da aus seiner Sicht kein „anderes Wirtschaftsgut“ und somit auch kein Veräußerungsgeschäft vorliegt.
Nach Auffassung des FG sind solche Gewinne sehr wohl sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, da Kryptowährungen zu den immateriellen Wirtschaftsgütern zählen. Der steuerrechtliche Begriff des Wirtschaftsguts umfasst „sämtliche vermögens- werten Vorteile, deren Erlangung sich der Steuerpflichtige etwas kosten lässt“, „die einer selbstständigen Bewertung zugänglich sind“ und der „Erwerber des gesamten Betriebs in dem Vorteil einen greifbaren Wert sehen würde“. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.
Erbschaftsteuer bei Hinzuerben von Doppelhaushälften
Soweit der Ehegatte oder die Nachkommen nicht sowieso schon in dem Haushalt des Erblassers gelebt haben, können sie dessen selbstgenutztes Haus steuerfrei erben, wenn sie es nach dem Tod unmittelbar selbst be- wohnen oder Vorbereitungen treffen, dieses möglichst zeitnah beziehen zu können.
In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) am 6.5.2021 entschiedenen Fall erbte ein Steuer- pflichtiger von seinem Vater ein Doppelhaus. In der einen Hälfte wohnte der Erblasser, in der anderen Hälfte der erbende Sohn mit seiner Familie. Nach dem Erbfall nahm der Sohn umfangreiche Bauarbeiten an dem Haus vor, sodass es anschließend als einheit- liche Wohnung von ihm und seiner Familie genutzt wurde. Das Finanzamt versagte die Erbschaftssteuerbefreiung, da sich der Einzug zeitlich zu stark verzögert habe.
Nach Auffassung des BFH ist entscheidend, dass das hinzuerworbene Objekt unverzüg- lich durch den Erben selbst bewohnt wird. Sollte dies nicht möglich sein, so muss er- kennbar sein, dass von Anfang an die Absicht bestand, es selbst nutzen zu wollen, selbst wenn sich der Einzug durch Baumaßnahmen oder Ähnlichem verzögert. Grundsätzlich ist eine Verzögerung von 6 Monaten aber noch angemessen.
Fälligkeitstermine:
Umsatzsteuer (mtl.),
10.2.2022
Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.)
Gewerbesteuer, Grundsteuer 15.2.2022
Sozialversicherungsbeiträge 24.2.2022
Basiszinssatz:
(§ 247 Abs. 1 BGB)
Seit 1.7.2016 = -0,88 %; 1.1.2015 – 30.6.2016 = -0,83 %; 1.7.2014 – 31.12.2014 = -0,73 %.
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: http://www.bundesbank.de und dort unter „Basiszinssatz“.
Verzugszinssatz:
(§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern
abgeschlossen bis 28.7.2014:
abgeschlossen ab 29.7.2014:
Basiszinssatz + 5-%-Punkte
Basiszinssatz + 8-%-Punkte Basiszinssatz + 9-%-Punkte zzgl. 40 € Pauschale
Verbraucherpreisindex: 2015 = 100
2021: November = 110,5; Oktober = 110,7; September = 110,1; August = 110,1; Juli = 110,1;
Juni = 109,1; Mai = 108,7; April = 108,2; März = 107,5; Februar = 107,0; Januar = 106,3.
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de – Zahlen und Fakten – Konjunkturindikatoren
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