Neue Regelungen in der Heizkostenverordnung
Am 5.11.2021 hat der Bundesrat einer Regierungsverordnung zugestimmt, die neue Regeln zur Heizkostenabrechnung vorsieht. Er knüpfte seine Zu- stimmung allerdings an die Bedingungen, dass die Verordnung bereits nach 3 Jahren sach- und fachgerecht beurteilt wird. Ziel ist es, möglichst frühzei- tig erkennen zu können, ob zusätzliche Kosten für Mieterinnen und Mieter entstehen und diese ohne Ausgleich belastet werden.
Seit Anfang Dezember 2021 müssen neu installierte Zähler aus der Ferne ablesbar sein und bis Ende 2026 bestehende Zähler entsprechend nachgerüstet oder ersetzt werden. Ferner muss die Heizkostenabrechnung einen Vergleich zum vorherigen Verbrauch und zum Durchschnittsverbrauch enthalten.
Es dürfen nur noch solche fernauslesbaren Ausstattungen zur Verbrauchserfassung in- stalliert werden, die einschließlich ihrer Schnittstellen mit den Ausstattungen gleicher Art anderer Hersteller interoperabel sind und dabei den Stand der Technik einhalten. Die Interoperabilität ist in der Weise zu gewährleisten, dass im Fall der Übernahme der Ablesung durch eine andere Person diese die Ausstattungen zur Verbrauchserfassung selbst fernablesen kann. Das Schlüsselmaterial der fernablesbaren Ausstattungen zur Verbrauchserfassung ist dem Gebäudeeigentümer kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
Sofern fernablesbare Zähler oder Heizkostenverteiler installiert sind, sollen Mieter re- gelmäßig Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen erhalten. Sie sollen so zu einem bewussten und sparsamen Umgang mit Wärmeenergie angeregt werden, damit sie ihr Heizverhalten anpassen und damit Energiekosten sowie CO2-Emissionen reduzieren.
Wenn die Abrechnungen auf dem tatsächlichen Verbrauch oder auf den Ablesewerten von Heizkostenverteilern beruhen, muss der Gebäudeeigentümer den Nutzern für Ab- rechnungszeiträume, die ab dem 1.12.2021 beginnen, zusammen mit den Abrechnungen detaillierte Informationen zukommen lassen, wie z. B. den Anteil der eingesetzten Ener- gieträger, die erhobenen Steuern, Abgaben und Zölle.
Ferner ist ein Vergleich des aktuellen Heizenergieverbrauchs mit dem Verbrauch des letzten Abrechnungszeitraums und ein Vergleich mit dem Durchschnitts-Endnutzer der- selben Nutzerkategorie vorzunehmen.
Eintragung im Transparenzregister bei Überbrückungshilfe
Im Rahmen der Beantragung von coronabedingter Überbrückungshilfe ist
z. B. zu erklären, dass die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse der Antrag- stellenden durch Eintragung ihrer wirtschaftlich Berechtigten in das Trans- parenzregister erfolgt ist.
So führt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf seiner Homepage aus, dass auf der für die Eintragung vorgesehenen Internetseite des Transparenzregisters (www.transparenzregister.de) die Möglichkeit besteht, die entsprechenden Daten zu übermitteln.
Im Sinne des Antragsverfahrens ist die Pflicht der antragstellenden Unternehmen mit der Übermittlung abgeschlossen. Darüber erhalten diese auch automatisch und sofort eine entsprechende Nachricht. Soweit die Bewilligungsstelle einen Nachweis über die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse nicht bereits im Rahmen der Antragstellung an- fordert, muss die Eintragung ins Transparenzregister spätestens zu dem Zeitpunkt erfolgt sein, zu dem die Schlussabrechnung vorgelegt wird.
Diese Erklärungspflicht besteht nicht für Unternehmen, bei denen bis zum 31.7.2021 die Mitteilungsfiktion griff, für eingetragene Kaufleute oder GbRs oder für ausländische Gesellschaften, wenn sie entsprechende Angaben bereits an ein anderes Register eines Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt haben.
Keine Kontoführungsentgelte für Bausparverträge
Bausparkassen dürfen für die Kontoführung auch in der Ansparphase kein Entgelt verlangen, entschieden die Richter des Oberlandesgerichts Celle (OLG) in ihrem Urteil vom 17.11.2021. In dem Fall hatte eine Bausparkasse in ihren allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (Bausparbedingungen) eine Entgeltklausel vorgegeben, nach der für jedes Konto ein „Jahresentgelt“ von 12 € zu zahlen war.
Die Richter führten aus, dass es dem gesetzlichen Leitbild eines Bausparvertrages wi- derspricht, ein Entgelt für die Kontoführung in der Ansparphase zu verlangen. In dieser Phase ist der Bausparkunde der Darlehensgeber, der nach der gesetzlichen Regelung kein Entgelt für die Hingabe des Darlehens schuldet. Zudem verwaltet die Bausparkasse die Bausparkonten im eigenen Interesse, weil sie die Einzahlungen sämtlicher Bausparer geordnet entgegennehmen und erfassen muss. Der Bausparkunde erhält durch diese Leistungen der Bausparkasse schließlich ebenso wenig wie die Gesamtheit aller Bau- sparer einen besonderen Vorteil, sondern nur das, was nach den vertraglichen Vereinba- rungen und gesetzlichen Bestimmungen ohnehin erwartet werden darf.
Das OLG hat die Revision gegen diese Entscheidung zugelassen, da eine höchstrichter- liche Klärung betreffend die Ansparphase bislang noch aussteht.
Änderungen bei der Krankschreibung
Arbeitsunfähigkeitsfeststellung per Video: Bereits seit Oktober 2020 kön- nen Ärzte mittels Videosprechstunde die Arbeitsunfähigkeit von Versicher- ten feststellen. Allerdings gilt dies bislang nur für die Versicherten, die in
der Arztpraxis bereits bekannt sind. Zukünftig können auch Patienten per Videosprech- stunde krankgeschrieben werden, die dem Vertragsarzt unbekannt sind. Einen entspre- chenden Beschluss hat der Gemeinsame Bundesausschuss am 19.11.2021 gefasst.
Achtung: Für in der Arztpraxis unbekannte Versicherte ist die Krankschreibung bis zu 3 Kalendertage möglich, für bekannte Versicherte bis zu 7 Kalendertage.
Elektronische Übermittlung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Mit einer Ar- beitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) bestätigt ein Arzt eine festgestellte Erkrankung, die den Arbeitnehmer am Erbringen der Arbeitsleistung hindert. Die AU-
Bescheinigung muss dem Arbeitgeber i. d. R. spätestens am vierten Tag der AU vorliegen. Der Arbeitgeber kann die Vorlage aber auch schon eher verlangen.
Die Übermittlung der AU-Bescheinigung an die Krankenkasse des Arbeitnehmers erfolgt seit dem 1.10.2021 digital durch den behandelnden Arzt. Bisher informierte der Arbeit- nehmer die Krankenkasse über die AU.
Ab dem 1.7.2022 werden auch Arbeitgeber in das elektronische Verfahren einbe- zogen. Der Arbeitgeber kann die erforderlichen Daten jeweils bei Vorliegen einer Be- rechtigung elektronisch bei der Krankenkasse abrufen, welche daraufhin die relevanten Arbeitsunfähigkeitsdaten übermittelt. Fordert ein Arbeitgeber Meldungen über Arbeits- unfähigkeitszeiten bei einer Krankenkasse an, ist hierfür von ihm der Datenaustausch eAU verpflichtend einzusetzen. Ab dem 1.7.2022 erhält ein arbeitsunfähig erkrankter Patient also nur noch ein Papierexemplar für die persönlichen Unterlagen.
Keine Erschwerniszulage für das Tragen einer OP-Maske
Beschäftigte der Reinigungsbranche, die bei der Durchführung der Arbeiten eine sogenannte OP-Maske tragen, haben keinen Anspruch auf einen tariflichen Erschwerniszuschlag. Zu dieser Entscheidung kam das Landesarbeits- gericht Berlin-Brandenburg (LAG) in seinem Urteil vom 17.11.2021.
In dem entschiedenen Fall war ein Arbeitnehmer als Reinigungskraft beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der für allgemeinverbindlich erklärte Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung (RTV) Anwendung. Dieser sieht bei Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung, bei denen eine vorgeschriebene Atem- schutzmaske verwendet wird, einen Zuschlag von 10 % vor.
Der geforderte Erschwerniszuschlag ist nach Auffassung der LAG-Richter nur zu zahlen, wenn die Atemschutzmaske Teil der persönlichen Schutzausrüstung des Arbeitnehmers ist. Dies ist bei einer OP-Maske nicht der Fall, weil sie – anders als eine FFP2- oder FFP3-Maske – nicht vor allem dem Eigenschutz des Arbeitnehmers, sondern dem Schutz anderer Personen dient.
Urlaubsberechnung bei Kurzarbeit
Fallen aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig aus, ist dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen. Zu dieser Ent- scheidung kam das Bundesarbeitsgericht am 30.11.2021.
In dem entschiedenen Fall war eine Arbeitnehmerin an 3 Tagen wöchentlich als Ver- kaufshilfe beschäftigt. Bei einer Sechstagewoche hätte ihr nach dem Arbeitsvertrag ein jährlicher Erholungsurlaub von 28 Werktagen zugestanden. Dies entsprach bei einer vereinbarten Dreitagewoche einem Urlaubsanspruch von 14 Arbeitstagen.
Aufgrund Arbeitsausfalls durch die Corona-Pandemie führte der Arbeitgeber Kurzar- beit ein. Dazu trafen die Parteien Kurzarbeitsvereinbarungen, auf deren Grundlage die Arbeitnehmerin u. a. in den Monaten April, Mai und Oktober 2020 vollständig von der Arbeitspflicht befreit war und in den Monaten November und Dezember 2020 insgesamt nur an 5 Tagen arbeitete. Aus Anlass der kurzarbeitsbedingten Arbeitsausfälle nahm der Arbeitgeber eine Neuberechnung des Urlaubs vor. Er bezifferte den Jahresurlaub für das Jahr 2020 auf 11,5 Arbeitstage.
Der kurzarbeitsbedingte Ausfall ganzer Arbeitstage rechtfertigt eine unterjährige Neu- berechnung des Urlaubsanspruchs. Aufgrund einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit sind ausgefallene Arbeitstage weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen. Der Urlaubsanspruch aus dem Kalenderjahr 2020 übersteigt deshalb nicht die vom Arbeitgeber berechneten 11,5 Arbeitstage.
COVID-19-Quarantäne – Nichtanrechnung auf Urlaub
In einem vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) am 15.10.2021 ent- schiedenen Fall befand sich eine Arbeitnehmerin in der Zeit vom 10.12. bis 31.12.2020 im Erholungsurlaub. Nach einem Kontakt mit ihrer mit COVID-19 infizierten Tochter ordnete das Gesundheitsamt zunächst eine
häusliche Quarantäne bis zum 16.12.2020 an. Bei einer Testung am 16.12.2020 wurde bei der Arbeitnehmerin eine Infektion mit COVID-19 festgestellt. Daraufhin ordnete das Gesundheitsamt für sie mit Bescheid vom 17.12.2020 häusliche Quarantäne bis zum 23.12.2020 an. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass sie als Kranke im Sinne des Infektionsschutzgesetzes anzusehen ist.
Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch einen Arzt ließ sie sich nicht ausstellen. Die Arbeitnehmerin verlangte vom Arbeitgeber die Nachgewährung von 10 Urlaubsta- gen für die Zeit vom 10.12. bis 23.12.2020. Sie meinte, diese waren wegen der durch das Gesundheitsamt verhängten Quarantäne nicht verbraucht.
Die Nichtanrechnung der Urlaubstage bei bereits bewilligtem Urlaub erfordert jedoch, dass durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass aufgrund der Erkrankung Arbeitsunfähigkeit gegeben ist. Daran fehlte es hier.
Eigenbedarfskündigung – Umzug wegen Erkrankung unzumutbar
Die Wirksamkeit einer Kündigungserklärung setzt voraus, dass die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Miet- verhältnisses in dem Kündigungsschreiben angegeben sind. Bei einer Kündi- gung wegen Eigenbedarfs ist daher grundsätzlich die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, ausreichend.
Der Mieter kann jedoch einer an sich gerechtfertigten ordentlichen Kündigung des Ver- mieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung für ihn oder seine Familie eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist.
Auch wenn ein Mieter seine Behauptung, ihm ist ein Umzug wegen einer bestehenden Erkrankung nicht zuzumuten, unter Vorlage bestätigender ärztlicher Atteste geltend macht, ist im Falle des Bestreitens dieses Vortrags regelmäßig die Einholung eines Sach- verständigengutachtens zu der Art, dem Umfang und den konkreten Auswirkungen der beschriebenen Erkrankung auf die Lebensführung des betroffenen Mieters im Allgemei- nen und im Falle des Verlusts der vertrauten Umgebung erforderlich.
Veräußerung eines versprochenen Gegenstandes vor Eintritt des Erbfalls
In einem vom Oberlandesgericht Koblenz am 26.11.2020 entschiedenen Fall hatte eine Erblasserin ihrem Lebensgefährten ihren VW Polo vermacht. Die- sen hatte sie aber 4 Monate vor ihrem Ableben verkauft. Der Lebensgefährte meinte, dass das Vermächtnis so auszulegen ist, dass er den Erlös aus dem Verkauf des Fahrzeugs als Surrogat erhalten sollte.
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch gilt im Zweifel der Anspruch auf Ersatz des Wertes als vermacht, wenn der Gegenstand dem Erblasser entzogen oder untergegangen ist. Die freiwillige Veräußerung des vermachten Gegenstandes ist keine Entziehung, und sie bewirkt auch nicht den Untergang des Gegenstandes. Der Lebensgefährte hatte daher keinen Anspruch auf den Verkaufserlös.
Basiszinssatz:
seit 1.7.2016 = -0,88 %; 1.1.2015 – 30.6.2016 = –0,83 %; 1.7.2014 – 31.12.2014 = –0,73 %
(§ 247 Abs. 1 BGB) Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: http://www.bundesbank.de und dort unter „Basiszinssatz“.
Verzugszinssatz:
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte (§ 288 BGB seit 1.1.2002) Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern
(abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8-%-Punkte
(abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9-%-Punkte zzgl. 40 € Pauschale
Verbraucherpreis- 2021: Oktober = 110,7;
September = 110,1; August = 110,1; Juli = 110,1; Juni = 109,1;
index: 2015 = 100 Mai = 108,7; April = 108,2; März =107,5; Februar = 107,0; Januar = 106,3
2020: Dezember = 105,5; November = 105,0
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de – Zahlen und Fakten – Konjunkturindikatoren
Bitte beachten Sie, dass dieses Informationsschreiben eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann!
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